Digital Services Act führt zu Umbenennung von Gesetzen – Anpassung im Impressum erforderlich!

Recap:

Seit Februar 2024 gilt das Gesetz über digitale Dienste (Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022, kurz „Digital Services Act“, DSA). Es gilt EU-weit, wie wir das von anderen Verordnungen, z.B. der Datenschutz-Grundverordnung bereits kennen. Sein Anwendungsbereich ist weit, denn es regelt alle Dienste, die Daten für Nutzer speichern, also beispielsweise Onlineshops mit Kundenkonten und Online-Marktplätze, Cloud- und Webhosting-Dienste, sowie soziale Medien und Unternehmensblogs.

Für solche Dienste gelten dann gesonderte Haftungsregelungen für nutzergenerierte Inhalte, daneben bestehen Transparenz- und Berichtspflichten. Anbieter sind weiter grundsätzlich nicht für von Nutzern eingestellte Inhalte in z.B. Blogbeiträgen haftbar, müssen jedoch rechtswidrige Inhalte zügig entfernen oder sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erhalten. Sie sollten deshalb – sofern nicht schon nach der alten Rechtslage geschehen – Regelungen in Ihre AGB bzw. Nutzungsbedingungen aufnehmen dazu, welche Inhalte auf ihrer Plattform verboten sind, dass und wie der Anbieter Nutzerinhalte moderieren darf, sowie angemessene Folgen für Verstöße gegen diese Verbote und Regeln festlegen.

Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro gelten zusätzliche Pflichten. Sie müssen jährliche Transparenzberichte über ihre Moderationsaktivitäten veröffentlichen. „Online-Plattformen“, also Anbieter die wie eingangs beschrieben Nutzerinformationen speichern und öffentlich verbreiten (sonst sind es keine Online-Plattformen im Sinne des Gesetzes) und über einer dieser Schwellen liegen, müssen ein internes Beschwerdemanagement-System vorhalten, ihre Moderationsentscheidungen begründen und veröffentlichen und strafrechtlich relevante Verdachtsfälle melden.

Handlungsbedarf jetzt:

Aktuell wird in diesem Zusammenhang relevant, dass der Digital Services Act zu Anpassungen in folgenden deutschen Gesetzen führt: Das Telemediengesetz (TMG) wird in „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG) umbenannt und aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wird das „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ (TDDDG).

Diese beiden, nun namentlich geänderten Gesetze finden sich wahrscheinlich in mehreren Dokumenten und Webseiten Ihres Unternehmens, nicht zuletzt im Impressum, wo man häufig liest „Informationspflichten gem. § 5 TMG“ o.ä., oder in der Datenschutzerklärung bei den Informationen zu Cookies, bei § 25 TTDSG verwiesen wird. Das muss also nun angepasst werden, um nicht falsch und damit womöglich abmahnrelevant zu sein!

Bitte beim Impressum nicht einfach TMG durch DDG ersetzen! Bei Informationspflichten besteht keine Verpflichtung, das die Informationspflicht begründende Gesetz zu nennen. Also einfach die Angabe des Gesetzes ersatzlos streichen. In den Datenschutzinformationen sollten dagegen die meist relevanten Angaben zum Fernmeldegeheimnis im § 7 TTDSG und der Cookie-Einwilligungspflicht im § 25 TTDSG umbenannt werden in § 7 TDDDG und § 25 TDDDG. Diese Umbenennung ist natürlich auch nötig auf allen anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Dokumenten, Dateien, Webseiten usw.