OLG Köln: Meta darf Nutzerdaten (vorläufig) zum Training von Künstlicher Intelligenz benutzen

Worum geht es?

Das Oberlandesgericht Köln hat am 23. Mai 2025 in einem Eilverfahren entschieden, dass der Mutterkonzern von Facebook und Instagram personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen der Nutzer für das Training ihrer KI verwenden darf. „Eilverfahren“ meint ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in dem ein Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen Meta Platforms Ireland Limited („Meta“) nach summarischen Prüfung abgelehnt wurde. Die Verbraucherschützer wollten die von Meta für ab kommender Woche angekündigte Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten verhindern. Der Verbraucherverband kann die Sache aber noch in einem gesonderten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.

Kein Datenschutzverstoß

Betroffen von sind Daten von Verbrauchern und von Dritten in bei Meta (also Facebook, Instagram) öffentlich gestellten Profilen, soweit die Nutzer keinen Widerspruch eingelegt haben. Eine Einwilligung dafür wird durch Meta nicht eingeholt. Man stützt diese gesonderte Verarbeitung vielmehr auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dagegen hatte schon die für Meta zuständige irische Datenschutzbehörde keine Einwände und auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sah dies als rechtlich möglich an für Daten, die ab 2024 bei Meta öffentlich gestellt wurden. Dies bestätigte nun der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (15 UKl 2/25). Es läge weder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DS-GVO noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vor.

Meta verfolge mit der Verwendung zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck. Dieser Zweck könne nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden. Unzweifelhaft würden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden könnten. Daher überwögen im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta deren Interesse an der Datenverarbeitung.

Gestützt wird diese Rechtsansicht auch auf eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus Dezember 2024. Denn Meta hat durch Implementierung verschiedener Maßnahmen dessen Bedenken berücksichtigt. Insbesondere sollen ausschließlich öffentlich gestellte Daten verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden und die Verwendung von Daten Dritter oder auch von Minderjährigen minimiert bzw. abgemildert werden. So enthalten die verwendeten Daten keine eindeutigen Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift einzelner Nutzer. Auch wurden die betroffenen Personen vorab durch Meta informiert und können die Datenverarbeitung durch Meta auf „nicht-öffentlich“ umstellen bzw. der geplanten Verwendung ihrer Daten zu Trainingszwecken widersprechen.

Ich meine allerdings, dass schon aufgrund der großen Mengen von zumeist doch sehr privaten Daten eine solche Interessen- und Risikoabwägung nach Art. 6 Abs. lit. f) DS-GVO auch anders ausfallen kann.

Kein Verstoß gegen das Zusammenführungsverbot

Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA liegt laut OLG Köln mangels „Zusammenführung“ von Daten (lit. b)) ebenfalls nicht vor, da Meta (als Anbieter von „zentralen Plattformdiensten“ ein sogenannter „Torwächter“ i.S.v. Art. 2 u. 3 DMA) im Rahmen der beabsichtigten Vorgehensweise nach eigener Aussage keine Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten oder aus anderen Quellen im Hinblick auf einen einzelnen konkreten Nutzer kombiniere. Allerdings fehlten dem Gericht insoweit hinreichende Referenzen in Form von einschlägiger Rechtsprechung und einer Rückmeldung der EU-Kommission, welche gem. DMA in solchen Fragen eingebunden werden sollte, was in einem Eilverfahren jedoch schlicht nicht möglich bzw. vorgesehen ist. Rechtlich ist das – notgedrungen – eine eher dünne Grundlage der Entscheidung.

Fazit:

Der Entscheidung des OLG Köln lag, wie gesagt, vorerst nur eine summarische, i.e. eine „nur“ vorläufige rechtliche Prüfung zugrunde. Das ist nicht das Ergebnis eines eingehenden Hauptsache- und Beweisverfahrens. Wenn es dazu kommt, wovon ich ausgehe, könnten die Karten neu gemischt werden.

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